Der Europäische Binnenmarkt
Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame
Binnenmarkt der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der unter diesem Namen
offiziell seit 1. Januar 1993 existiert. Der Europäische Binnenmarkt
ist
mit der Erweiterung der
Europäischen Union auf 28 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame
Markt der Welt.
Die vier
Grundfreiheiten
Freier
Warenverkehr
Der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschränkt
statt. Die relevanten Bestimmungen finden sich in
Art. 28 AEUV (Zollunion),
Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie
Abgaben gleicher Wirkung) sowie in den
Art. 34 und
Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).
Personenfreizügigkeit
Neben der allgemeinen Freizügigkeit für
Unionsbürger nach
Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form
der Arbeitnehmerfreizügigkeit in
Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit
in der Union in
Art. 49 AEUV.
Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien
Personenverkehr nach
Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige
beziehen.
Dienstleistungsfreiheit
Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit
Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistungen
auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf.
Geregelt ist sie in
Art. 56 AEUV.
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den
Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur
zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedstaaten
und Drittstaaten (Art. 63
AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie
prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch
Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit soll bis
2019 in den Grundzügen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden.
|