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Europarecht

Das Europarecht ist das überstaatliche Recht in Europa.

Der Begriff gilt als Abbild „des begrifflichen Daches für mehrere rechtliche Ordnungen (Internationale Organisationen), die vielfältig miteinander verflochten sind“, und „zeitgeschichtlich/politisch ihrerseits – ebenso wie EG/EU – Bestandteil des europäischen Einigungswerkes sind“.

Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren Sinne und Europarecht im engeren Sinne. Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Union, auch Unionsrecht genannt, sowie der Europäischen Atomgemeinschaft, die mit der EU institutionell verbunden ist.[Anm 1] Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus auch das Recht der anderen europäischen internationalen Organisationen.

Es kann keine klare und widerspruchsfreie Trennung zwischen beiden Ordnungen des Europarechts gezogen werden. (Europäische) Integration als „Zustand, Prozeß und Ziel“ ist ein ständiger Veränderung unterworfener, evolutiver Vorgang. Die dem Europarecht zugrunde liegende Regelungsmaterie Europa ist und bleibt vorläufig eine „Baustelle“.

Europarecht im engeren Sinne

Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird das Recht der Europäischen Union als Unionsrecht bezeichnet. Das Recht der mit der EU institutionell verbundenen, rechtlich aber weiterhin eigenständigen Europäischen Atomgemeinschaft steht jedoch gleichberechtigt neben dem Unionsrecht.

Das Unionsrecht grenzt sich vom Völkerrecht (und dem dazugehörenden Europarecht im weiteren Sinne) insbesondere durch zwei Eigenarten ab, die sein Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten betreffen: seine teilweise unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem mitgliedstaatlichen Recht. Unionsrecht ist eine supranationale Rechtsordnung eigener Art, die als überstaatliches, aber nicht als gewöhnliches Völkerrecht zu klassifizieren ist. Der korrekte Begriff seit dem Lissabonvertrag ist dementsprechend Unionsrecht, während Gemeinschaftsrecht nur noch historischen Wert hat.

Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gelten diese Aussagen streng genommen nicht. Es ist eher völkerrechtlich organisiert; das zeigt sich insbesondere daran,

  • dass Entscheidungen einstimmig getroffen werden,
  • dass sich die gefassten Beschlüsse an die Mitgliedstaaten und die Organe der Union, nicht aber unmittelbar an die Bürger richten und
  • dass der Gerichtshof der Europäischen Union – vom Fall des Art. 275 Abs. 2 AEUV abgesehen – in diesem Bereich nicht zuständig ist. Es können also weder die Verpflichtungen aus den Beschlüssen im Rahmen der GASP eingeklagt noch können Rechtsakte in diesem Gebiet angefochten werden.

Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus dem Primärrecht und dem ihm untergeordneten Sekundärrecht; besondere Bedeutung hat daneben die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Europarecht im weiteren Sinne

Das Europarecht im weiteren Sinne schließt − neben dem Europarecht im engeren Sinne − auch das Recht anderer europäischer Organisationen mit ein. Zu nennen sind vor allem der Europarat mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und die EFTA. Weitere europarechtliche Abkommen und Organisationen sind:

Diese Abkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen den teilnehmenden Staaten. Ihr Recht berechtigt und verpflichtet daher nur die Staaten selbst, erzeugt aber aus sich heraus keine unmittelbare Rechtswirkung innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnungen; dazu bedarf es einer innerstaatlichen (verfassungsrechtlichen) Geltungsnorm (zum Beispiel Art. 93 der niederländischen Verfassung) oder eines staatlichen Umsetzungsaktes. Damit unterscheiden sie sich vom Europarecht im engeren Sinne, das nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auch ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt unmittelbare Anwendung finden kann (so EU-Verordnungen und unter Umständen auch EU-Richtlinien).

Zwischen den im weiteren Sinne europarechtlichen Abkommen und dem Europarecht im engeren Sinne gibt es zahlreiche Schnittstellen. Beispielsweise werden die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof auch im Rahmen des EWR-Abkommen tätig. Der Europäische Gerichtshof greift für die Gewinnung von Grundrechten auch auf die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zurück; der Vertrag von Lissabon sieht (daher) sogar den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention vor

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Quellen