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Einheitliche Europäische Akte

1985 beschloss der Europäische Rat von Mailand in einer dramatischen Kampfabstimmung mit einer Mehrheit von sieben zu drei eine Regierungskonferenz zu den Themen Befugnisse der Institutionen, neue Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft und die Schaffung eines Binnenmarktes mit dem Ziel eines Zusatzvertrages zu den Gemeinschaftsverträgen (EGKS, EWG und Euratom) und einer vertraglichen Grundlage für die bestehende Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) in Auftrag zu geben.

Am 17. Februar 1986 wurde dieser Änderungsvertrag in Luxemburg von insgesamt neun der nunmehr zwölf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich) unterzeichnet. Die drei weiteren Mitgliedstaaten (Dänemark, Griechenland, Italien) folgten am 28. Februar, nachdem zuvor in Dänemark noch ein Referendum über die Unterzeichnung stattgefunden hatte.

Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) stellte den ersten besonderen Reformvertrag dar, auf den später die Vertragswerke Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon folgten. Sie bedeutete den vorläufigen Abschluss einer mehrjährigen Reformdebatte. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurden die Verträge über die EG geändert und ergänzt, es wurde keine Union geschaffen. Die Europäische Union (EU) war weiterhin als Ziel der Entwicklung genannt. Die EEA trat am 1. Juli 1987 in Kraft, zuvor hatte am 25. Juni 1987 mit der Republik Irland der letzte der zwölf Mitgliedstaaten die Akte ratifiziert. Mittels des Kunstbegriffes Einheitliche Europäische Akte verbindet die EEA als völkerrechtlicher Vertrag zwei verschiedene Themenkreise:

  • Vereinbarung über eine Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)
  • Rechtsakt insbesondere zur Änderung des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezüglich
    • der Entscheidungsprozesse im Rat;
    • der Befugnisse der Kommission;
    • der Befugnisse des Parlaments;
    • der Erweiterung der Befugnisse (sog. Zuständigkeiten/Kompetenzen der Politiken) der Gemeinschaften.

Ferner wurde erstmals ein mindestens zweimal jährliches Zusammentreffen des Europäischen Rates vereinbart (Art. 2 EEA).

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Quellen

Weblinks