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Einheitliche Europäische Akte
1985 beschloss der Europäische Rat von Mailand in einer
dramatischen Kampfabstimmung mit einer Mehrheit von sieben zu drei
eine
Regierungskonferenz zu den Themen Befugnisse der Institutionen,
neue Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft und die Schaffung eines
Binnenmarktes mit dem Ziel eines Zusatzvertrages zu den
Gemeinschaftsverträgen (EGKS, EWG und Euratom) und einer
vertraglichen Grundlage für die bestehende
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) in Auftrag zu geben.
Am 17. Februar 1986 wurde dieser Änderungsvertrag in
Luxemburg von insgesamt neun der nunmehr zwölf Mitgliedstaaten
(Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande,
Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich) unterzeichnet. Die drei
weiteren Mitgliedstaaten (Dänemark, Griechenland, Italien) folgten
am 28. Februar, nachdem zuvor in Dänemark noch ein Referendum über
die Unterzeichnung stattgefunden hatte.
Die Einheitliche
Europäische Akte (EEA) stellte den ersten besonderen
Reformvertrag dar, auf den später die Vertragswerke
Maastricht,
Amsterdam,
Nizza und
Lissabon folgten. Sie bedeutete den vorläufigen Abschluss einer
mehrjährigen Reformdebatte. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte
wurden die Verträge über die EG geändert und ergänzt, es wurde keine
Union geschaffen. Die
Europäische Union (EU) war weiterhin als Ziel der Entwicklung
genannt. Die EEA trat am 1. Juli 1987 in Kraft,
zuvor hatte am 25. Juni 1987 mit der Republik Irland der letzte der
zwölf Mitgliedstaaten die Akte ratifiziert. Mittels des
Kunstbegriffes Einheitliche Europäische Akte verbindet die
EEA als völkerrechtlicher Vertrag zwei verschiedene Themenkreise:
- Vereinbarung über eine
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)
- Rechtsakt insbesondere zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezüglich
- der Entscheidungsprozesse im Rat;
- der Befugnisse der Kommission;
- der Befugnisse des Parlaments;
- der Erweiterung der Befugnisse (sog.
Zuständigkeiten/Kompetenzen der Politiken) der
Gemeinschaften.
Ferner wurde erstmals ein mindestens zweimal jährliches
Zusammentreffen des
Europäischen Rates vereinbart (Art. 2 EEA).
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