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Das politische System der Europäischen Union

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Das politische System der Europäischen Union hebt sich von einzelstaatlichen politischen Systemen deutlich ab. Als supranationaler Zusammenschluss souveräner Staaten stellt die Europäische Union ein politisches Gebilde eigener Prägung dar, das es in dieser Form zuvor noch niemals gegeben hat. Bereits in der Entstehungsphase des europäischen Einigungsprojekts nach dem Zweiten Weltkrieg waren die bis heute fortwirkenden konzeptionellen Unterschiede zwischen den Modellen eines europäischen Bundesstaats einerseits und eines losen Staatenbunds andererseits angelegt. In diesem Spannungsfeld von Zielvorstellungen hat sich das derzeit bestehende Institutionengefüge herausgebildet, das in Deutschland üblicherweise mit dem Begriff Staatenverbund bezeichnet wird.

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Völkerrechtliche Stellung

Rechtliche Grundlage der Europäischen Union sind derzeit zwei völkerrechtliche Verträge, die die EU-Mitgliedstaaten miteinander geschlossen haben: der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der 1992 in Maastricht geschlossen wurde, und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der 1957 in Rom als EWG-Vertrag geschlossen, 1992 in EG-Vertrag umbenannt wurde und 2007 seinen heutigen Namen erhielt.

Mit diesen Verträgen vereinbarten die Mitgliedstaaten, die EU zu schaffen, ihr eine Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV) zu geben und ihren Organen bestimmte Hoheitsrechte und Gesetzgebungskompetenzen zu übertragen. Man bezeichnet sie deshalb als „europäisches Primärrecht“. Das gesamte „Sekundärrecht“, das die EU selbst gemäß ihren eigenen Rechtsetzungsverfahren erlässt, ist aus diesen Verträgen und den darin genannten Kompetenzen abgeleitet. Dass die EU somit selbstständig Gesetze erlassen kann, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind, unterscheidet sie von anderen internationalen Organisationen. Als Völkerrechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit kann sie auch selbst Verträge mit anderen Staaten abschließen und Mitglied einer internationalen Organisation sein. Sie ist also kein Staatenbund im klassischen Sinn.

Um den Inhalt der EU-Gründungsverträge zu verändern, müssen die Mitgliedstaaten neue völkerrechtliche Verträge, sogenannte Änderungsverträge, abschließen. Dies geschah bisher 1997 durch den Vertrag von Amsterdam, 2001 durch den Vertrag von Nizza und zuletzt 2007 durch den Vertrag von Lissabon, der zum 1. Dezember 2009 in Kraft trat.

Anders als ein Bundesstaat kann die Europäische Union die Zuständigkeiten in ihrem politischen System also nicht selbst verteilen: Die Kompetenz-Kompetenz liegt nicht bei den EU-Organen selbst, sondern bei den Mitgliedstaaten. Dies ist auch der Grund, warum die EU zwar staatliche Funktionen erfüllt, bisher aber nicht als souveräner Staat gilt: Sie ist kein „originäres“, sondern ein abgeleitetes, ein sogenanntes „derivatives Völkerrechtssubjekt“.

Andererseits besitzen auch die einzelnen Mitgliedstaaten der EU keine vollständige Kompetenz-Kompetenz mehr, da sie die Hoheitsrechte, die der EU übertragen wurden, nicht mehr allein auf die nationale Ebene zurückholen können – sondern nur durch eine Vertragsänderung in Übereinklang mit den anderen Mitgliedstaaten. Um diese besondere Bedeutung der EU-Gründungsverträge zu unterstreichen, wird deshalb bisweilen auch der Begriff eines „europäischen Verfassungsrechts“ gebraucht. Allerdings hat jeder Mitgliedstaat nach Art. 50 EUV die Möglichkeit, aus der Union auszutreten, und ist insofern weiterhin souverän.

 


Quellen

Bildnachweis