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Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag,
kurz EGV oder EG) ist durch Artikel 2 des
Vertrags von
Lissabon mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 in
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umbenannt
worden.
Ursprünglich hatte der Vertrag Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) geheißen.
Durch den
Vertrag von Maastricht 1992 wurde der EWG-Vertrag in EG-Vertrag
umbenannt und durch den
Vertrag von
Amsterdam 1997 neu nummeriert. Die Umbenennungen gingen jeweils
mit wesentlichen Änderungen des Vertrags einher.
Durch den EWG-Vertrag wurde die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet. Er wurde auf
unbegrenzte Zeit geschlossen. Der Vertrag gehört zu den primären
Rechtsquellen innerhalb des
Europarechts. Mit Inkrafttreten des
Vertrags von
Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Gemeinschaft
mit der bisherigen Europäischen Union zusammengelegt; sie bestehen
als ein alleiniges Rechtssubjekt unter dem Namen
Europäische Union fort.
Den EWG-Vertrag und den ebenfalls 1957 unterzeichneten Vertrag
zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) bezeichnet man als die
Römischen Verträge.
Erstunterzeichner waren am 25. März 1957 in Rom die Vertreter
Belgiens,
der
Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs,
Italiens,
Luxemburgs und der
Niederlande. Die Vertragsinhalte waren auf den
Bilderberg-Konferenzen im Vorfeld erarbeitet worden. Er trat zu
Beginn des Jahres 1958 nach Hinterlegung der letzten
Ratifizierungsurkunde (gemäß Art. 313 bei der Regierung der
Italienischen Republik) in Kraft.
Später traten folgende Staaten dem Vertrag bei:
- Königreich
Dänemark,
Griechische Republik, Königreich
Spanien,
Republik Irland, Republik
Österreich,
Portugiesische Republik, Republik
Finnland, Königreich
Schweden,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Republik
Estland, Republik
Lettland, Republik
Litauen, Republik
Polen,
Tschechische Republik,
Slowakische Republik, Republik
Ungarn,
Republik
Slowenien, Republik
Malta,
Republik Zypern,
Rumänien und Republik
Bulgarien.
Der EG-Vertrag stellte die Fortsetzung des Bestrebens der
Zusammenarbeit in Europa auf bestimmten Teilgebieten nach dem
Zweiten Weltkrieg und nach Gründung der
Montanunion dar. Vorausgegangen waren Versuche, eine
Verteidigungsgemeinschaft zu gründen (EVG-Vertrag),
die jedoch scheiterten, weil die französische Nationalversammlung (Parlament)
sich mit 319 zu 264 Stimmen dagegen aussprach, über den
beabsichtigten Vertrag abzustimmen. Es folgte die Erkenntnis, dass
die europäische Integration auf wirtschaftlichem Gebiet zunächst
leichter voranzutreiben wäre.
Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags zur
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion)
wurden nach dessen Auslaufen im Jahre 2002 in den EG-Vertrag
überführt.
Die übliche Abkürzung ist EGV, bei der Zitierung von
einzelnen Artikeln wünschte der
Europäische Gerichtshof jedoch die Verwendung des Kürzels EG,
wenn nach der heutigen Nummerierung zitiert wird (EGV bei
alter Nummerierung), also z. B. „Art. 81 EG“ (früher „Art. 85 EGV“).
Diese Abkürzung hat sich deswegen auch in vielen Fachzeitschriften
durchgesetzt, aber andererseits selbst in den EU-Organen nicht
überall. Wenn keine Einzelbestimmung zitiert wird, muss es aber
jedenfalls EGV heißen, weil EG die Abkürzung für „Europäische
Gemeinschaft(en)“ ist.
Der Vertrag hat supranationalen Normcharakter und ist
gegenüber nationalrechtlichen Vorschriften vorrangig.
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