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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV
oder AEU-Vertrag) ist neben dem
Vertrag über die Europäische Union (EUV oder EU-Vertrag) einer
der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Zusammen bilden sie die
primärrechtliche Grundlage des
politischen Systems der EU; nach
Art. 1 AEU-Vertrag sind beide Verträge rechtlich
gleichrangig und werden gemeinsam als
„die Verträge“ bezeichnet. Bisweilen werden diese Verträge
deshalb auch als „europäisches
Verfassungsrecht“ bezeichnet, formal sind sie jedoch
völkerrechtliche Verträge zwischen den
EU-Mitgliedstaaten.
Der AEU-Vertrag geht auf den 1957 in Rom abgeschlossenen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG-Vertrag) zurück, der zusammen mit dem
EURATOM-Vertrag als
Römische Verträge bekannt ist.
Der EWG-Vertrag wurde aber
seitdem mehrmals geändert, insbesondere durch den
Fusionsvertrag 1965, die
Einheitliche Europäische Akte 1986, den
Vertrag von Maastricht 1992, den
Vertrag von Amsterdam 1997, den
Vertrag von Nizza 2001 und den
Vertrag von Lissabon 2007. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde
der EWG-Vertrag in
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)
umbenannt, seinen heutigen Namen erhielt er mit Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Die Umbenennung ist
darauf zurückzuführen, dass mit dem Vertrag von Lissabon die
Europäische Gemeinschaft aufgelöst und all ihre Funktionen von
der EU übernommen wurden.
Während also zuvor EU- und EG-Vertrag sich auf zwei
unterschiedliche (wenn auch institutionell verbundene)
Organisationen bezogen, hat der heutige AEU-Vertrag lediglich eine
ergänzende Funktion und ist nach seinem Wortlaut (Art. 1 Abs. 1
AEUV) als konkretisierend auf den
EU-Vertrag hin bezogen. Der EU-Vertrag ist dabei recht kurz
gehalten und beinhaltet vor allem grundsätzliche institutionelle
Bestimmungen. Der AEU-Vertrag umfasst dagegen 358 Artikel; er
erläutert insbesondere die Funktionsweise der
Organe der EU genauer und legt in einem detaillierten normativen
Rahmen fest, in welchen Bereichen die EU mit welchen Kompetenzen
tätig werden kann. Die geplante Zusammenlegung von EU-Vertrag und
AEU-Vertrag zum
Vertrag über eine Verfassung für Europa scheiterte 2005 an der
Ablehnung bei Referenden in Frankreich und den Niederlanden.
Der AEU-Vertrag ist in den 24
Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst und in jeder
Sprachversion gleichermaßen rechtsverbindlich.
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Quellen