Die Organe der EU
Das institutionelle Gefüge der EU ist seit ihren Anfängen 1952 im
Wesentlichen konstant geblieben, allerdings veränderten sich die
Kompetenzen der Organe im Einzelnen mehrmals. Rechtliche Grundlage
für die Institutionen sind Titel III des
EU-Vertrags sowie der Sechste Teil des
AEU-Vertrags.
In vielerlei Hinsicht zeigt die EU typische Züge eines
föderalen Systems, mit der
Kommission als
Exekutive und einer zweiteiligen
Legislative, die von dem
Europäischen Parlament als Bürger- und dem
Rat als Staatenkammer gebildet wird.
Die wichtige Rolle des Rates orientiert
sich an dem Konzept des Exekutivföderalismus, das auch die Bundesrepublik Deutschland
prägt und weniger auf eine klassische
Gewaltenteilung als auf
Politikverflechtung abzielt.
Im Vergleich mit den
Gepflogenheiten in föderalen
Nationalstaaten ist in der EU jedoch der Einfluss der unteren
Ebene (hier also der Regierungen der Mitgliedstaaten) größer: So
werden beispielsweise die Kommissionsmitglieder nicht vom
Europäischen Parlament gewählt, sondern von den nationalen
Regierungen nominiert und müssen vom Parlament nur bestätigt werden.
Eine Besonderheit ist ferner der
Europäische Rat, der alle drei Monate stattfindende Gipfel der
Staats- und
Regierungschefs. Diese Institution soll nach dem EU-Vertrag die
allgemeinen politischen Leitlinien der Union vorgeben. Sie hat damit
sehr großen Einfluss auf die Entwicklung der Union, obwohl sie
formal nicht in deren Rechtsetzungsprozess eingebunden ist.
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